



SOLAVANA Foundation e.V.
Satzung
1 Name und Sitz
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Verein trägt den Namen: SOLAVANA Foundation e.V.
Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Eschwege
unter der Nummer: VR 1941
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Der Verein hat seinen Sitz in Meinhard, Werra-Meißner Kreis
Die genaue Anschrift lautet:
Hinter der Kirche 1 in 37276 Meinhard, OT Hitzelrode
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Kunst und Kultur
Der Vereines fördert und verbreitet Kunst und Kultur. Insbesondere fördert und verbreitet er Musik und Klangkultur in Form von Tonträgern, Veranstaltungen, Klang-Events und verbindet sich mit Musikern in Klang-Netzwerken.
(2) Digitale Medien
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kommunikation im Bereich der Digitalen – und Print Medien. Diese Aufgabe umfasst die Konzeption, Organisation und Umsetzung verschiedener Formen der Kommunikation und Gestaltung auf Grundlage digitaler Medien und webbasierter Dienste.
Digitale Inhalte werden entworfen und gestaltet, um sie in multimedialer Form im Internet zu veröffentlichen. Hierzu zählen insbesondere Inhalte im Bereich von Gesundheit, Kunst, Kultur und Tourismus. Zu diesem Zweck erstellt der Verein u.a. Interaktions – und Kommunikationsplattformen.
(3) Gesundheit und Sport
Der Verein fördert und verbreitet Methoden zur Erlangung von Gesundheit im Sinne der Definition der World Health Organisation (WHO) .
Diese definiert Gesundheit als einen Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlergehens und nicht nur als Fehlen von Krankheit und Symptomen.
Dabei geht es vorwiegend um Techniken und Methoden, welche die Selbst- heilungskräfte aktivieren und auch die Selbsthilfe für eine effektive Gesund- heitsvorsorge unterstützen, wie z.B. Bioenergietherapie, Selbstheilungs- Methoden, Entspannungs- und Atemmethoden, Meditationstechniken sowie Bewegungslehren wie Yoga und Hui Chun Gong.
Zur Förderung der Weiterbildung im Bereich Gesundheit und der Verbreitung von Konzepten zu einer effektiven Gesundheitsvorsorge und Gesundheits- Pflege arbeitet der Verein und organisiert u.a. Lehrveranstaltungen in Form von Seminaren und Workshops mit dem Ziel, die Eigenverantwortung des Menschen für seine Gesundheit und somit auch seine sozial verantwortliche Persönlichkeit zu stärken.
(4) Vernetzung
Der Verein vernetzt sich mit Menschen und Projekten in den Bereichen Digitale Medien, Musik, Kultur und Gesundheitsvorsorge um Erfahrungen und Wissen auszutauschen und zu erweitern.
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3 Vereinstätigkeit
(1) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ist gemeinnützig tätig.
(2) Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke
insbesondere durch:
– Förderung von Bildung und Erziehung im Gesundheitswesen
– Förderung des Sports (Yoga, Hui Chun Gong, Bewegungslehren)
– Förderung von Kunst und Kultur
(3) Durch Vereinsarbeit entstehende Reisekosten und Tagesgelder werden in der beschlossenen Höhe ersetzt. Der Gesamtvorstand kann für Mitglieder eine angemessene Aufwandsentschädigung beschließen. Diese kann auch für Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes oder des Gesamtvorstandes beschlossen werden.
(4) Der Vorstand kann für Gastreferenten seiner Veranstaltungen eine angemessene Aufwandsentschädigung beschließen.
(5) Der Verein kann seinen Zweck auch durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO erfüllen.
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4 Mitglieder
4.1 Ordentliche Mitglieder
(1) Der Verein kann ordentliche Mitglieder haben.
(2) Ordentliche Mitglieder können sein:
Juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts.
(3) Der Antrag auf Mitgliedschaft kann jederzeit an den Vorstand gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(4) Jedes Mitglied kann jederzeit fristlos aus dem Verein durch formlose Erklärung gegenüber dem Vorstand austreten.
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Ziele oder die Interessen des Vereins verstößt. Zum Ausschluss ist eine 2/3 Mehrheit der
Mitgliederversammlung nötig.
(6) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand.
4.2 Fördermitglieder
(1) Der Verein kann Fördermitglieder haben.
(2) Fördermitglieder können sein:
Juristische und natürliche Personen oder Gesamthandsgemeinschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die die Ziele des Vereins unterstützen:
1. Fördermitglieder unterstützen die Tätigkeit des Vereins in ideeller Weise und durch Zahlung von Förderbeiträgen.
2. Fördermitglieder können nicht dem Vorstand angehören.
3. Fördermitglieder können in der Mitgliederversammlung bei Wahlen und Abstimmungen kein Stimmrecht ausüben.
4. Fördermitglieder können Arbeitsgruppen angehören.
(3) Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand.
(4) Ein Fördermitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Ziele des Vereins verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.
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5 Mitgliederversammlung
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Mindestens einmal pro Geschäftsjahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich. Einzuladen sind alle Mitglieder.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Auch zu dieser ist mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmen sind nicht übertragbar.
(4) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
(5) Bei Wahlen und Entlastungen genügt die einfache Mehrheit.
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Die Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere:
(7.1) Entgegennahme von Rechenschafts- und Erfahrungsberichten sowie Diskussion durchgeführter Aktivitäten
(7.2) Entgegennahme und Diskussion des Kassenberichts.
(7.3) Entlastung des Vorstands
(7.4) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderungen
(7.5) Wahl des Vorstands
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6 Geschäftsführender Vorstand
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Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus zwei gleichberechtigten Jedes Vorstandsmitglied ist allein Unterschrift berechtigt.
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Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand wird von der ordentlichen Vollversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
(4) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
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Der Vorstand gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
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7 Allgemeine Bestimmungen
7.1 Finanzierung, Trägerschaft, Erwerb
(1) Der Verein finanziert sich aus Zuschüssen, Spenden und Zahlungen der Mitglieder und Fördermitglieder. Weiterhin finanziert sich der Verein unter anderem aus Veröffentlichungen und Lehrveranstaltungen.
(2) Der Verein kann die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen, gemeinnützigen Stiftungen, die gleichartige oder ähnliche Zwecke verfolgen, übernehmen.
(3) Zur Erreichung oder Unterstützung des Vereinszweckes kann der Verein Land und Immobilien erwerben.
7.2 Organisation
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen.
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Protokolle sind von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
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8 Auflösung