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                  SOLAVANA Foundation e.V.

                  Satzung

 

  1 Name und Sitz
 
  • Verein trägt den Namen: SOLAVANA Foundation e.V.
       Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Eschwege
       unter der Nummer: VR 1941
  • Der Verein hat seinen Sitz in Meinhard, Werra-Meißner Kreis
           Die genaue Anschrift lautet:
            Hinter der Kirche 1 in 37276 Meinhard, OT Hitzelrode
§ 2 Zweck des Vereins
 
 (1)      Kunst und Kultur
            Der Vereines fördert und verbreitet Kunst und Kultur. Insbesondere fördert und verbreitet er Musik und Klangkultur in Form von Tonträgern, Veranstaltungen,   Klang-Events und verbindet sich mit Musikern  in Klang-Netzwerken.
(2)       Digitale Medien
            Zweck des Vereins ist die Förderung der Kommunikation im Bereich der Digitalen – und Print Medien. Diese Aufgabe umfasst die Konzeption,         Organisation und Umsetzung verschiedener Formen der Kommunikation und Gestaltung auf Grundlage digitaler Medien und webbasierter Dienste.
Digitale Inhalte werden entworfen und gestaltet, um sie in multimedialer Form    im Internet zu veröffentlichen. Hierzu zählen insbesondere Inhalte im    Bereich von Gesundheit, Kunst, Kultur und Tourismus. Zu diesem Zweck           erstellt der  Verein u.a. Interaktions – und Kommunikationsplattformen.
(3)       Gesundheit und Sport
            Der Verein fördert und verbreitet Methoden zur Erlangung von Gesundheit im     Sinne der Definition der World Health Organisation (WHO) .
            Diese definiert Gesundheit als einen Zustand des vollständigen körperlichen,      geistigen und sozialen Wohlergehens und nicht nur als Fehlen von Krankheit           und Symptomen.
            Dabei geht es vorwiegend um Techniken und  Methoden, welche die Selbst-            heilungskräfte aktivieren und auch die Selbsthilfe für eine effektive Gesund-             heitsvorsorge unterstützen, wie z.B. Bioenergietherapie, Selbstheilungs- Methoden, Entspannungs-  und Atemmethoden, Meditationstechniken  sowie Bewegungslehren wie Yoga und Hui Chun Gong.
            Zur Förderung der Weiterbildung im Bereich Gesundheit und der Verbreitung     von Konzepten zu einer effektiven Gesundheitsvorsorge und Gesundheits-     Pflege arbeitet der Verein und organisiert u.a. Lehrveranstaltungen in Form        von Seminaren und Workshops mit dem Ziel, die Eigenverantwortung des         Menschen für seine Gesundheit und somit auch seine sozial             verantwortliche Persönlichkeit zu stärken.
 (4)      Vernetzung  
            Der Verein vernetzt sich mit Menschen und Projekten in den Bereichen   Digitale Medien, Musik, Kultur und Gesundheitsvorsorge um Erfahrungen und          Wissen auszutauschen und zu erweitern.
 
  • 3 Vereinstätigkeit
 (1)      Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern     ist gemeinnützig tätig.
 (2)      Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke
            insbesondere durch:
                        – Förderung von Bildung und Erziehung im Gesundheitswesen
 
                        – Förderung des Sports (Yoga, Hui Chun Gong, Bewegungslehren)
 
                        – Förderung von Kunst und Kultur
(3)       Durch Vereinsarbeit entstehende Reisekosten und Tagesgelder werden in der             beschlossenen Höhe ersetzt. Der Gesamtvorstand kann für Mitglieder eine             angemessene Aufwandsentschädigung beschließen. Diese kann auch für           Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes oder des Gesamtvorstandes beschlossen werden.
(4)       Der Vorstand kann für Gastreferenten seiner Veranstaltungen eine           angemessene Aufwandsentschädigung  beschließen.
(5)       Der Verein kann seinen Zweck auch durch Hilfspersonen im Sinne des § 57       Abs. 1 Satz 2 AO erfüllen.
 
    
  • 4 Mitglieder
 4.1 Ordentliche Mitglieder
 
(1)        Der Verein kann ordentliche Mitglieder  haben.
(2)       Ordentliche Mitglieder können sein:
Juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder des         Privatrechts.

 

(3)       Der Antrag auf Mitgliedschaft kann jederzeit an den Vorstand gestellt werden.   Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(4)       Jedes Mitglied kann jederzeit fristlos aus dem Verein durch formlose       Erklärung gegenüber dem Vorstand austreten.
(5)        Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Ziele oder     die Interessen des Vereins verstößt. Zum Ausschluss ist eine 2/3 Mehrheit der
            Mitgliederversammlung nötig.
(6)       Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand.
 
     4.2 Fördermitglieder
(1)        Der Verein kann Fördermitglieder  haben.
(2)       Fördermitglieder können sein:

 

Juristische und natürliche Personen oder Gesamthandsgemeinschaften mit        eigener Rechtspersönlichkeit, die die Ziele des Vereins unterstützen:

1. Fördermitglieder unterstützen die Tätigkeit des Vereins in ideeller                          Weise und durch Zahlung von Förderbeiträgen.
2. Fördermitglieder können nicht dem Vorstand angehören.
3. Fördermitglieder können in der Mitgliederversammlung bei Wahlen                       und Abstimmungen kein Stimmrecht ausüben.
4. Fördermitglieder können Arbeitsgruppen angehören.

(3)        Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand.
(4)       Ein Fördermitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die           Ziele des Vereins verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.
 
     
 
 
  • 5 Mitgliederversammlung
 
 
  • Mindestens einmal pro Geschäftsjahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich. Einzuladen sind alle Mitglieder.
(2)       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit      einberufen werden. Auch zu dieser ist mindestens zwei Wochen vorher            einzuladen.
(3)        Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmen sind nicht übertragbar.
(4)       Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
(5)        Bei Wahlen und Entlastungen genügt die einfache Mehrheit.
  • Die Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere:
(7.1)    Entgegennahme von Rechenschafts- und Erfahrungsberichten sowie        Diskussion durchgeführter Aktivitäten
(7.2)    Entgegennahme und Diskussion des Kassenberichts.
(7.3)    Entlastung des Vorstands
(7.4)    Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderungen
(7.5)    Wahl des Vorstands
     
  • 6 Geschäftsführender Vorstand
 
 
  • Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus zwei gleichberechtigten Jedes Vorstandsmitglied ist allein Unterschrift berechtigt.
  • Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3)        Der Vorstand wird von der ordentlichen Vollversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
(4)        Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  • Der Vorstand gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
 
    
 
 
  
  • 7 Allgemeine Bestimmungen               
 
  
    7.1 Finanzierung, Trägerschaft, Erwerb
 
(1)        Der Verein finanziert sich aus Zuschüssen, Spenden und Zahlungen der    Mitglieder und Fördermitglieder. Weiterhin finanziert sich der Verein unter         anderem aus Veröffentlichungen und Lehrveranstaltungen.
(2)        Der Verein kann die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen, gemeinnützigen          Stiftungen, die gleichartige oder ähnliche Zwecke verfolgen, übernehmen.
(3)       Zur Erreichung oder Unterstützung des Vereinszweckes kann der Verein Land   und Immobilien erwerben.
 
     7.2 Organisation
 
(1)        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)        Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen.
  • Protokolle sind von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
 
 
  • 8 Auflösung
 
            Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines einmütigen Beschlusses des Vorstandes und einer ¾ Mehrheit aller Mitglieder der außerordentlichen        Mitgliederversammlung. Sollten bei der Mitgliederversammlung nicht die notwendige Anzahl von Mitgliedern anwesend sein, wird unter Einhaltung    einer 14 kalendertägigen Frist eine zweite Mitgliederversammlung einberufen,    auf der dann die Zustimmung einer ¾ Mehrheit  ausreicht. Bei der zweiten     Ladung ist auf die verminderte Anforderung der Mehrheitsbestimmung hinzuweisen.
Bei Auflösung des Vereins werden die Anfallberechtigten des Vermögens durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.
            Die Satzungsänderung wurde auf der außerordentlichen Mitglieder-          Versammlung am 25.08.2018 beschlossen.
Der Vorstand
                        Brigitte Karras                                                          Manfred Hauck